Geburtsurkunde / Greener Burgbann

Übersetzung der Urkunde 6 Urk. Nr. 17 Niedersächsisches Landesarchiv – Standort Wolfenbüttel von Professor Dr. Gudrun Gleba, Universität Osnabrück, Lehrstuhl für Geschichte des Mittelalters unter Mitwirkung von Lisa Klein und Robin Voges, Studierende an der Uni Osnabrück – 02.2015 – für den Heimatverein Greene e.V.

 

 

Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreieinigkeit. Otto, durch gnädige göttliche Milde erhabener Kaiser.

 

In frommer Ergebenheit eröffnen wir hiermit allen unseren gegenwärtigen und zukünftigen Getreuen dies:

 

Den Wünschen unserer geliebten Gemahlin, der erhabenen Kaiserin Theophanu und unserer hochgeliebten Tochter Sophia folgend, und aufgrund unserer Liebe zu und aufgrund der Fürsprache unserer Base Gerberga, der verehrungswürdigen Äbtissin und Vorsteherin der Kirche, die im Ort Gandersheim liegt, welche zu Ehren der heiligen Bekenner und Päpste Anastasius und Innocentius erbaut und ihnen geweiht wurde, bestätigen wir auf’s Neue mit dieser Anordnung für die genannte Kirche die Verfügung über den Bann innerhalb des städtischen Bereichs, den man gemeinhin Burgbann nennt. Er gehört zum Bereich von Gandersheim und wurde bereits von unseren Vorgängern, Königen ebenso wie Kaisern, verliehen.

 

Darüber hinaus übergeben Wir zwei Burgbanne, ebenfalls aus Unserem Herrschaftsgebiet, einen in Seburg und den anderen in Grene, auf’s Neue in die Rechtshoheit der vorgenannten Kirche und derjenigen Äbtissin, die jetzt und künftig dort Vorsteherin ist.

Und diesen Bannbereich übertragen wir kraft unserer herrschaftlichen Autorität zur Gänze, auf die oben genannte verehrungswürdige Äbtissin Gerberga und ihre Nachfolgerinnen die Burgbanne der eben bezeichneten Orte unter ihrer Rechtshoheit auf Dauer innehaben.

 

Und es darf kein künftiger Graf oder Vogt noch irgendeine andere Person die Verfügungs- und Nutzungsgewalt über diese Burgbanne auf irgendeine Weise beanspruchen ohne die Zustimmung und den Willen der oben genannten Äbtissin der Kirche zu Gandersheim oder ihrer Nachfolgerinnen.

Damit diese unsere Schenkung und Bestätigung auch in künftigen Zeiten Gültigkeit haben möge, habe ich diesen Erlass kraft Unserer kaiserlichen Majestät verfassen lassen und unterschreibe ihn mit eigener Hand und bestätige ihn mit dem Aufdruck meines Siegels.

 

Handzeichen des Herrschers Otto, stets unbesiegt gebliebener Erhabener Kaiser.

 

Ich, Hildibold, Bischof und Kanzleivorsteher, habe an Stelle des Erzkapellans Willigis das Dokument geprüft und gegengezeichnet.

 

Gegeben an den vierten Iden des März im Jahre 980 [12. März 980] am Tag der Fleischwerdung des HERRN, in der 7. Indikation, im 19. Jahr der Königsherrschaft Otto II. und im 13. Jahr seiner Kaiserlichen Herrschaft, gegeben zu Dornburg (Tornburg), im Namen Gottes zur göttlichen Ausführung.

 

 

Anmerkung der Übersetzerin zur Datumsbestimmung:

 

Bei der Datierung wird – auf die damalige Zeit abgestellt – wie folgt vorgegangen:

Die für uns normale Angabe einer Jahreszahl nach Christi Geburt.

Die Indikationszahl – eine Tradition aus römischer Zeit und der römischen Zinserhebung entnommen – somit einer römischen Tradition geschuldet -.